Legal
Disclaimer
Disclaimer und Verantwortlichkeiten
Der vorliegende Disclaimer für alle Leistungen von Swisspool Liner Sàrl (nachfolgend: Swisspool Liner), auch wenn die vorliegenden Bedingungen nicht unterzeichnet wurden.
Bei unterschiedlicher Auslegung ist die französische Fassung massgebend.
1. Entleerung, Vorbereitung des Untergrunds und Überprüfung nach dem Ausbau
Das Becken muss vor unserer Ankunft unbedingt geleert sein. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung können Wartezeiten im Zusammenhang mit der Entleerung zu einem Stundensatz von CHF 125.-/Stunde (+ MwSt.) pro Person in Rechnung gestellt werden.
Nachdem wir die vorhandene Beschichtung entfernt haben, führen wir eine Überprüfung der Oberflächen durch, um ihre Eignung als Untergrund fest zu stellen.
2. Aufbau, Vorbereitung des Beckens und Bohren
Das Becken muss nach folgenden Kriterien für den Einbau einer armierten Folie vorbereitet sein:
- • Boden und Wände müssen vollkommen sauber und glatt sein, ohne sichtbare Unebenheiten oder Körnungen. Mit einem KÄRCHER (oder einem gleichwertigen Gerät) gereinigt und desinfiziert werden.
- • Der Putz muss mit der armierten Folie kompatibel sein (kein Fassadenputz oder wasserabweisender Putz zulässig).
- • Ecken müssen rechtwinkelig und scharf geschnitten sein (insbesondere vertikale Ecken, Stufen, Ober-/Unterkante von Wänden).
- • Oberer Rand muss vollkommen flach, glatt und ohne Erhebungen sein.
- • Klemmprofile (falls vorhanden) mussen fachgerecht verlegt sein.
- Becken, die mit einer verstärkten Folie ausgekleidet werden sollen, müssen unbedingt mit einer Öffnung versehen werden, damit Kondenswasser abfließen kann. Wenn das Becken vor unserem Einsatz nicht mit einer Öffnung versehen ist, wird Swisspool Liner diese vornehmen. Im Falle eines Wasseranstiegs kann Swisspool Liner nicht für die Folgen eines Eindringens/Anstiegs von Wasser haftbar gemacht werden.
Bei festgestellten Nichtkonformitäten oder Mängeln (Unebenheiten, Rauheiten, Rost, Mängel am Mauerwerk usw.) können Korrekturmaßnahmen erforderlich sein (Schleifen, Verputzen, Behandeln), die von uns oder einem Dritten durchgeführt werden. Diese Maßnahmen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Werden die Korrekturen nicht vorgenommen, übernimmt Swisspool Liner keine Haftung für die Qualität der Verlegung, insbesondere hinsichtlich der Haftung, Ebenheit (Falten) oder Haltbarkeit.
Wenn die Vorbereitung des Beckens nicht in unserem Kostenvoranschlag enthalten ist, wird lediglich eine Staubabsaugung durchgeführt.
3. Kunststoffe, Flansche, Schrauben und Dichtungsteile
Bei älteren Schwimmbädern kann der Austausch von Flanschen und Dichtungen und zu versiegelnden Teilen komplieziert sein, und die Beschaffung der Materialien kann zeitaufwendig sein. In diesem Fall verlängern sich die vereinbarten Fristen entsprechend.
Kunststoffteile [1] können mit der Zeit (UV-Strahlung, Chemikalien, Frost usw.) und durch natürliche Abnutzung trocken, spröde oder brüchig werden. Das Gleiche gilt für die Dichtungsfugen.
- Im Falle eines Bruchs, einer Inkompatibilität oder einer Unmöglichkeit des Wiedereinbaus dieser Elemente ist jegliche Haftung von Swisspool Liner ausgeschlossen.
- • Die Flansche sind nicht in unserer Leistung enthalten. Bei Untervergabe müssen sie vom gewerblichen Kunden (d. h. dem zuständigen Poolbauer) bereitgestellt werden.
- • Wenn die Flansche nicht mehr im Handel erhältlich sind, kann Swisspool Liner deren massgeschneiderte Fertigung anbieten (Bearbeitung durch einen Schlosser). Die Kosten werden dem Bauherrn in Rechnung gestellt.
- Alle korrodierten, festsitzenden, gebrochenen oder unzugänglichen Schrauben, die nicht von Swisspool Liner repariert werden können, werden von einem Dritten repariert, dessen Kosten ohne Aufschlag an den Kunden weiterberechnet werden. Die Kosten für den Ausbau oder Austausch (z. B. Schlosserarbeiten, Verankerung, Anpassung der Halterung) gehen zu Lasten des Bauherrn.
Alle Flanschlöcher müssen frei sein (kein Zement oder Verstopfungen, und die Schraubengewinde müssen funktionsfähig sein). Bei Nichtkonformität kann ein zusätzlicher Eingriff in Rechnung gestellt werden.
4. Risiken im Zusammenhang mit der Struktur von Leichtbecken
Becken aus Blech, Stahlplatten oder anderen Leichtbaukonstruktionen bergen ein erhöhtes strukturelles Risiko, insbesondere beim Entleeren des Beckens.
Einsturzgefahr: Nach der Entleerung kann sich ein Becken verformen, absinken oder einstürzen, wenn die Aufschüttung unzureichend verdichtet oder ungeeignet ist oder bereits zuvor strukturelle Mängel bestanden. Dieses Risiko ist bei flexiblen oder selbsttragenden Becken besonders hoch.
Disclaimer : Swisspool Liner haftet nicht für Instabilität, Verformung oder Einsturz aufgrund von Mängeln an der Struktur oder der Verfüllung von Leichtbecken.
Schwierigkeiten beim Abbau können zusätzliche Arbeitszeit erfordern, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird.
5. Untergetauchter Flügel
Bei Ausbau oder Manipulation einem Unterwasserrolladen kann der Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Motors (Rohrmotor oder Trockenmotor) und der zugehörigen Komponenten nicht garantiert werden, insbesondere bei altem oder veraltetem Material.
Bei Nichtfunktionieren nach dem Eingriff, ohne nachweisliches Verschulden von Swisspool Liner, können wir keine Haftung übernehmen.
Jede Reparatur oder jeder Austausch wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Projektänderungen und Arbeiten in Regie
Alle Leistungen, Lieferungen oder Eingriffe, die nicht ausdrücklich in unserem Angebot oder Kostenvoranschlag aufgeführt sind, unterliegen folgenden Bedingungen:
- eines zusätzlichen Kostenvoranschlags oder
- zusätzliche Rechnungsstellung (entweder auf Zeitbasis (aufgewendete Zeit zu CHF 125.-/Stunde und Materialkosten) oder Weiterverrechnung durch einen Dritten).
Dazu gehören:
- alle Änderungs-, Anpassungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden,
- jede Intervention, die aufgrund einer vor Ort festgestellten technischen Einschränkung erforderlich ist,
- alle nicht vorgesehenen Arbeiten, die jedoch für die ordnungsgemäße Ausführung oder den Fortbestand des Bauwerks erforderlich sind.
7. Garantie
Swisspool Liner wendet die Herstellergarantie der verwendeten armierten Folie an :
- • Wasserdichtigkeit (Material) 10 Jahre für Folien 150/100, 180/100 oder 200/100.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts.
[1] Nicht vollständige Liste: Dichtungselemente, Flansche, Rollladenlamellen/Abdeckungen usw., unabhängig vom Kunststofftyp (PVC, Polycarbonat usw.).