Legal
Klauseln
Technische Klauseln und Verantwortlichkeiten
Diese Klauseln gelten für jede Intervention von Swisspool Liner, sofern im unterzeichneten Kostenvoranschlag oder Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.
1. Allgemeine Klausel
Sofern in unserem Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, werden alle in diesem Dokument genannten Leistungen, Lieferungen, Eingriffe oder Vorbehalte - wenn sie nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind - dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. (dem Auftraggeber in Rechnung gestellt).
Diese Klausel gilt für das gesamte Dokument, auch wenn die Formulierung "dem Kunden in Rechnung gestellt", "zu Lasten des Bauherrn" oder eine gleichwertige Formulierung nicht systematisch darin enthalten ist.
2. Entleerung, Vorbereitung des Untergrunds und Überprüfung nach der Demontage
Das Becken muss unbedingt vor unserer Ankunft geleert werden. Bei Nichteinhaltung können die mit der Entleerung verbundenen Wartezeiten in Rechnung gestellt werden.
Nachdem wir die vorhandene Beschichtung entfernt haben, führen wir eine Überprüfung der Oberflächen durch, um ihre Eignung als Untergrund zu bestätigen.
Wenn Mängel festgestellt werden (Unebenheiten, Rauheit, Rost, Mauerwerksfehler usw.), können Korrektureingriffe erforderlich sein (Schleifen, Spachteln, Behandeln), die von uns oder einem Dritten durchgeführt werden. Diese Eingriffe werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Aufbau des Beckens
Das Becken muss nach folgenden Kriterien für den Einbau einer armierten Folie vorbereitet sein:
- Boden und Wände sind vollkommen glatt, ohne sichtbare Körner oder Unebenheiten.
- Verputz, der mit der armierten Membran kompatibel ist (kein Fassadenputz oder wasserabweisender Putz zulässig).
- Rechte und scharfe Ecken (insbesondere vertikale Ecken, Stufen, Ober-/Unterkante von Wänden).
- Oberer Rand vollkommen flach, glatt und ohne Erhebungen.
- HUNG-Profile (falls vorhanden) bereits vorhanden und fachgerecht verlegt.
Im Falle einer Nichtkonformität wird ein Kostenvoranschlag für die Anpassung vorgelegt. Wenn dieser Kostenvoranschlag abgelehnt wird, übernimmt Swisspool Liner keine Verantwortung für die Qualität der Verlegung, insbesondere für die Haftung, die Ebenheit (Falten) oder die Haltbarkeit.
4. Vorbereitung des Beckens
Bei einer Renovierung müssen der Boden und die Wände :
- Sauber, trocken, glatt und fehlerfrei.
- Mit KARCHER (oder gleichwertiger Ausrüstung) gereinigt und desinfiziert.
⚠️ Wenn die Vorbereitung des Beckens nicht in unserem Kostenvoranschlag enthalten ist, wird nur der Staub abgesaugt.
5. Kunststoffe, Flansche, Schrauben und Versiegelungsteile
Bei älteren Pools kann der Austausch von Flanschen und Dichtungen der zu versiegelnden Teile kompliziert sein und die Beschaffung der Materialien kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Kunststoffteile, absolut alle, können im Laufe der Zeit (UV-Strahlen, Produkte, Frost usw.) und durch natürliche Abnutzung trocken, spröde oder brüchig werden. Dasselbe gilt für Dichtungen.
- Im Falle von Bruch, Inkompatibilität oder Unmöglichkeit der Wiedermontage liegt deren Ersatz nicht in unserer Verantwortung.
- Die Flansche sind nicht in unserer Leistung enthalten. Im Falle der Vergabe von Unteraufträgen müssen sie vom Geschäftskunden bereitgestellt werden.
- Wenn die Flansche nicht mehr im Handel erhältlich sind, kann Swisspool Liner ihre Herstellung nach Maß anbieten (Bearbeitung durch einen Polymechaniker). Die Kosten dafür werden dem Bauherrn in Rechnung gestellt.
- Alle korrodierten, blockierten, gebrochenen oder unzugänglichen Schrauben werden mit einem Vorbehalt versehen. Die Kosten für die Entfernung oder den Austausch (z. B. Schlosserarbeiten, Versiegelung, Anpassung der Halterung) gehen zu Lasten des Bauherrn.
⚠️ Alle Flanschlöcher müssen frei sein (kein Zement oder andere Hindernisse), und die Schraubengewinde müssen funktionstüchtig sein. Bei Nichtübereinstimmung kann eine zusätzliche Intervention in Rechnung gestellt werden.
6. Risiken im Zusammenhang mit der Struktur von leichten Teichen
Bei Becken aus Blech, Stahlplatten oder anderen leichten Strukturen ist beim Entfernen der Randsteine oder der Folie erhöhte Vorsicht geboten.
- Schwierigkeiten beim Abbau können zusätzliche Arbeitszeit erfordern, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird.
- ⚠️ Einsturzgefahr: Sobald ein Becken geleert und abgelegt wurde, kann es einbrechen, wenn die Hinterfüllung nicht ausreichend verdichtet oder ungeeignet ist. Dieses Risiko ist bei flexiblen oder selbsttragenden Becken besonders hoch.
Haftungsklausel: Swisspool Liner kann nicht für Instabilitäten, Verformungen oder Einstürze aufgrund von Struktur- oder Aufschüttungsfehlern haftbar gemacht werden.
7. Projektänderungen und Regiearbeiten
Jede Leistung, die nicht ausdrücklich in unserem Angebot oder unserem ursprünglichen Kostenvoranschlag erwähnt wird, ist von der Leistung ausgeschlossen und kann Gegenstand :
- eines zusätzlichen Kostenvoranschlags oder
- einer Rechnungsstellung in Eigenregie (aufgewendete Zeit und Material).
Dazu gehören:
- alle Änderungs-, Anpassungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden,
- jede Intervention, die aufgrund einer vor Ort festgestellten technischen Einschränkung erforderlich ist,
- alle Arbeiten, die nicht vorgesehen sind, aber für die ordnungsgemäße Ausführung oder den Fortbestand des Bauwerks erforderlich sind.
8. Garantie
Swisspool Liner wendet die Herstellergarantie der verwendeten armierten Membran an :
- Garantierte Wasserdichtigkeit (Material) 10 Jahre für die Membranen 150/100e, 180/100e oder 200/100e.
[1] Nicht erschöpfende Liste: zu versiegelnde Teile, Flansche, Fensterladenblätter / Abdeckschürze etc.